Inhalt

VerhBek
Text gilt ab: 01.01.2024

4.   Verfahren

4.1  

1Bei Normentwürfen der Staatsregierung erfolgt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit frühzeitig durch das federführende Ressort. 2Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschriften im Sinne von Nr. 1. 3Jede Vorschrift im Sinne von Nr. 1 wird in der Begründung des Normentwurfs so ausführlich erläutert, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird. 4Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift im Sinne von Nr. 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5Im Vorblatt wird auf die Erläuterung in der Begründung hingewiesen.

4.2  

1Einem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. 2Die Prüfung und Darlegung der Verhältnismäßigkeit ist Sache der Initiatoren des Volksbegehrens. 3Nr. 4.1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 4Ein Volksbegehren kann nur zugelassen werden, wenn es mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.