Inhalt

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Text gilt ab: 31.12.2015

2.   Weitere Bestimmungen und Hinweise

Ergänzend zu Nr. 1 werden folgende Bestimmungen und Hinweise erlassen:

2.1   Zu Nr. 5 der Gemeinsamen Bekanntmachung (Periodische Beurteilung)

2.1.1.  

1Gemäß Nr. 5.7 Satz 4 der Gemeinsamen Bekanntmachung gilt Folgendes: 2Die periodischen Beurteilungen von Richtern und Richterinnen an den Finanzgerichten werden jeweils zurückgestellt, bis ein Beurteilungszeitraum von vier Jahren erreicht ist. 3Bei der erstmaligen Beurteilung beginnt der Beurteilungszeitraum mit der Ernennung zum Richter bzw. zur Richterin auf Lebenszeit. 4Bei der darauf folgenden Beurteilung beginnt der Beurteilungszeitraum am Tag nach dem Ende des vorhergehenden Beurteilungszeitraums.

2.1.2.  

Gemäß Nr. 5.11 der Gemeinsamen Bekanntmachung wird bestimmt, dass Richter und Richterinnen, die zwei periodische Beurteilungen erhalten haben, nicht mehr periodisch beurteilt werden.

2.1.3.  

Die periodische Beurteilung ist nach dem Formblattmuster in Anlage 1 (ausführliche Beurteilung) abzufassen.

2.1.4.  

1Die Präsidenten der Finanzgerichte unterrichten das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (im Folgenden: Staatsministerium) spätestens einen Monat nach Ablauf des Beurteilungszeitraums über die von ihnen beabsichtigten periodischen Beurteilungen. 2Das Staatsministerium und die Präsidenten der Finanzgerichte wirken in geeigneter Weise auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab hin.

2.1.5.  

Die periodischen Beurteilungen sind möglichst bald nach Ablauf des Beurteilungszeitraums, nicht jedoch vor der Unterrichtung gemäß Nr. 2.1.4 zu eröffnen.

2.1.6.  

1Periodische Beurteilungen, gegen die Einwendungen erhoben werden, sind dem Staatsministerium mit einer Stellungnahme zur Überprüfung vorzulegen, sofern den Einwendungen vom beurteilenden Präsidenten nicht abgeholfen werden kann (Nr. 11.4 GemBek). 2Im Übrigen ist eine förmliche Überprüfung nicht vorgesehen; dem Staatsministerium sind die Beurteilungen in diesen Fällen durch Abdrucke zur Kenntnis zu geben.

2.2   Zu Nr. 7 der Gemeinsamen Bekanntmachung (Anlassbeurteilung)

1Bewirbt sich ein Richter oder eine Richterin für ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 oder höher, so ist jeweils eine Anlassbeurteilung zu erstellen, die für die jeweilige Ausschreibung verwandt wird. 2Beurteilungszeitraum sind die vier Jahre, die am Monatsletzten vor der Ausschreibung enden.

2.3   Zu Nr. 9.2 der Gemeinsamen Bekanntmachung (Beurteilung von Richtern kraft Auftrags)

Für die Beurteilung der Richter kraft Auftrags gilt das Formblattmuster in Anlage 2.

2.4   Zu Nr. 11 der Gemeinsamen Bekanntmachung (Beurteilungsverfahren)

Der Senatsvorsitzende des zu beurteilenden Richters ist vor der Erstellung der Beurteilung anzuhören.

2.5   Zu Nr. 13 der Gemeinsamen Bekanntmachung (Beurteilung Schwerbehinderter)

1Für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung an einzelnen Beurteilungen gelten § 95 Abs. 2 SGB IX und Nr. 9 der Teilhaberichtlinien – Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – (TeilR) – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19. November 2012 (FMBl S. 605, StAnz Nr. 51/52) – entsprechend. 2Vor einer periodischen Beurteilung bleibt es den Präsidenten der Finanzgerichte unbenommen, die Schwerbehindertenvertretung ihres Gerichts allgemein über die bevorstehende Beurteilungsaktion in Kenntnis zu setzen. 3Soweit keine örtliche Schwerbehindertenvertretung besteht, tritt gemäß § 97 Abs. 6 Satz 2 SGB IX die Hauptschwerbehindertenvertretung an ihre Stelle.

2.6   Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten

1Gleichstellungsbeauftragte sind bei dienstlichen Beurteilungen auf Antrag der Betroffenen zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG). 2Die Ansprechpartner wirken dabei als Mittler zwischen Antragstellern und Gleichstellungsbeauftragten sowie im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes (BayGlG) mit.