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ErstAuffR
Text gilt ab: 01.02.2015

6. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Die Europäische Union verpflichtet die Mitgliedstaaten mit Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl L 26 vom 28. Januar 2012, S. 1) bei bestimmten Vorhaben, etwa bei Erstaufforstungen, zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend zu ermitteln, beschreiben, bewerten und bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben so früh wie möglich zu berücksichtigen.
Bei jeder Erstaufforstung von Wald muss geprüft werden, ob eine UVP erforderlich ist und, falls ja, eine UVP durchgeführt werden. Maßgeblich ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749), insbesondere §§ 3a ff. UVPG in Verbindung mit Anlagen 1 und 2 zum UVPG2)2). Die Anlage einer KUP bedarf keiner UVP, da diese keine Erstaufforstung im Sinn des BWaldG ist und nicht in der Anlage 1 zum UVPG genannt wird.
Bei Erstaufforstungen von Wald ist
ab 50 ha stets eine UVP,
ab 20 ha bis weniger als 50 ha eine allgemeine Vorprüfung und
ab 2 ha bis weniger als 20 ha eine standortbezogene Vorprüfung
erforderlich (Nr. 17.1 der Anlage 1 zum UVPG).
Für die Ermittlung der Vorhabensgröße im Sinn des UVPG sind in bestimmten Fällen bestehende oder geplante eigene oder benachbarte Erstaufforstungen hinzuzurechnen. Damit soll einer Umgehung der Prüfschwellen durch schrittweise Aufforstung vorgebeugt werden (§ 3b Abs. 2 und 3 UVPG).
Soll nach Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls keine UVP erfolgen, ist dies der Öffentlichkeit bekannt zu geben (§ 3a Satz 2 UVPG).

2) [Amtl. Anm.:] Hinweis: Die Regelungen des UVPG gelten nunmehr anstelle des Art. 39a BayWaldG bis auf Weiteres für Vorhaben von Rodungen und Erstaufforstungen.