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ErstAuffR
Text gilt ab: 01.02.2015

5. Erlaubnisfreie Erstaufforstungen

Keiner Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG bedarf die Erstaufforstung und die Anlage von KUP auf Flächen, die in auf Gesetz beruhenden Plänen zur Aufforstung vorgesehen sind. Als Pläne in diesem Sinn gelten insbesondere Landschafts- und Grünordnungspläne sowie Flurbereinigungspläne. Die zur Aufforstung vorgesehene Fläche muss in diesen Plänen eindeutig konkretisiert sein. Flächen, die ausschließlich für die Anlage von KUP vorgesehen werden, müssen als solche benannt werden. In Zweifelsfällen ist ein Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis durchzuführen.
Der Abschluss einer solchen erlaubnisfreien Erstaufforstung bzw. der Anlage von KUP ist der unteren Forstbehörde unter Beigabe eines Lageplans anzuzeigen (Art. 16 Abs. 4 BayWaldG).