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Text gilt ab: 01.03.2015

2. Befreiung der Polizei von sprengstoffrechtlichen Vorschriften

Das Sprengstoffgesetz und die darauf beruhenden Vorschriften gelten (mit Ausnahme von § 6a der 1. SprengV – Verwenden markierter Sprengstoffe) nicht für Polizeivollzugsbeamte (Art. 1 PAG, vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1 SprengG). Sie sind ferner nicht anzuwenden, soweit Bedienstete des Bayerischen Landeskriminalamts zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben explosionsgefährliche Stoffe herstellen, bearbeiten oder verarbeiten, wiedergewinnen, aufbewahren, verwenden, vernichten, erwerben, überlassen, befördern oder einführen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV).
Gefahrgutrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt.