Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2015

3. Sicherheitsvorkehrungen der Polizei

3.1 

Soweit die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit explosionsgefährlichen Stoffen oder diesen gleichgestellten Stoffen oder Gegenständen umgeht oder Verkehr betreibt oder solche Stoffe oder Gegenstände befördert, soll sie die Anforderungen möglichst erfüllen, die das Sprengstoffrecht an den Umgang und Verkehr mit solchen Stoffen und an die Beförderung solcher Stoffe stellt. Bei der Beförderung sind die Bestimmungen der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB) und des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die darin enthaltenen Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3 ADR für innerstaatliche Beförderungen auch in Verbindung mit Anlage 2 zur GGVSEB gelten auch für die Polizei unter den dort genannten Bedingungen und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Schreibens des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 30. Oktober 2013 (Az.: IC4-3635-110) für entsprechende Beförderungen. Sachliche Anforderungen nach dem Sprengstoffrecht stellen insbesondere § 24 SprengG und §§ 14 bis 16 und § 18 der 1. SprengV, § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang, §§ 3 und 4 der 2. SprengV dar. Die Polizei darf jedoch von diesen sachlichen Anforderungen abweichen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall nötig ist.

3.2 

Hat die Polizei explosionsgefährliche Stoffe zu verwahren, so hat sie diese möglichst in einem polizeieigenen Sprengstofflager aufzubewahren oder, wenn ein solches nicht zur Verfügung steht, in einem Sprengstoff- oder Munitionslager der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Sprengkommandos (Nr. 5.2 der Bekanntmachung über die Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel vom 15. April 2010, AllMBl S. 136) oder in einem Sprengstofflager, für das eine Genehmigung nach § 17 SprengG oder eine weiter geltende Genehmigung nach altem Recht erteilt worden ist. Die polizeieigenen Sprengstofflager müssen den Vorschriften der 2. SprengV, des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV und der aufgrund § 2 Abs. 2 der 2. SprengV erlassenen Sprengstofflager-Richtlinien entsprechen; hierzu wird insbesondere auf die
Richtlinie für das Zuordnen explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 010) – BArBl 6/1978
Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel (SprengLR 210) – BArBl 9/1978
Richtlinie Diebstahlsicherung der Lager für Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (SprengLR 230) – BArBl 2/1980
Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (SprengLR 300) – BArBl 11/1991
hingewiesen.
Werden polizeieigene Sprengstofflager eingerichtet, so soll das Gewerbeaufsichtsamt im Wege der Amtshilfe gehört werden.

3.3 

Kleine Mengen identifizierter und handhabungssicherer explosionsgefährlicher Stoffe oder Gegenstände darf die Polizei selbst aufbewahren, wenn sie die Vorkehrungen und Mengenregelungen im Sinn der Nr. 4 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV sinngemäß beachtet.
Als identifizierte und handhabungssichere explosionsgefährliche Stoffe oder Gegenstände sind bei der Pyrotechnik insbesondere sowohl zugelassene als auch in Deutschland nicht zugelassene oder konformitätsbewertete, aber industriell hergestellte und original verpackte pyrotechnische Gegenstände anzusehen sowie Schwarz- oder Treibladungspulver in verschlossenen Originalgebinden. Nicht zugelassene oder konformitätsbewertete Pyrotechnik ist grundsätzlich in die höchste Lagergruppenkategorie einzuordnen, sofern keine anderweitige Klassifizierung möglich ist. Als handhabungsunsichere explosionsgefährliche Stoffe sind dagegen alle Initialsprengstoffe anzusehen, selbst wenn diese in Originalgebinden verpackt sind. Im Zweifelsfall ist das Bayerische Landeskriminalamt um Fachberatung zu ersuchen.

3.4 

Nicht identifizierte oder sonst handhabungsunsichere (z.B. nicht zur Beförderung geeignete) explosionsgefährliche Stoffe oder Gegenstände oder mutmaßlich explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände sind möglichst am Fundort zu belassen. Auf die Grundsätze der Eigensicherung wird besonders hingewiesen (siehe Nr. 6.5 Leitfaden 371, Nrn. 1 und 2 Leitfaden 450). Für weitere gefahrenabwehrende Maßnahmen ist die Technische Sondergruppe des Bayerischen Landeskriminalamts zu verständigen.

3.5 

Für aufgefundene Kampfmittel gilt ferner die Bekanntmachung über die Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel vom 15. April 2010 (AllMBl S. 136).

3.6 

Bewahrt die Polizei explosionsgefährliche Stoffe oder Gegenstände in einem Lager eines Dritten vorübergehend auf, so ist dem Lagerverwalter eine Aufstellung über Art und Menge der aufbewahrten Stoffe und Gegenstände zu übergeben und ihm die Übergabe und Übernahme zu bescheinigen.

3.7 

Vor der Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe und Gegenstände, die Beweismittel in Strafverfahren sind, soll das Einverständnis der Staatsanwaltschaft eingeholt werden. Von diesem Grundsatz kann bei gefahrenabwehrenden Maßnahmen der Technischen Sondergruppe des Bayerischen Landeskriminalamts abgewichen werden, wenn eine sichere Handhabung oder ein sicherer Transport explosionsgefährlicher Stoffe nicht gewährleistet werden kann. Vor einer eventuellen Vernichtung ist eine beweissichere Dokumentation sicherzustellen.

3.8 

Von einem Gericht eingezogene oder sonst zur Vernichtung freigegebene explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände sind, soweit das Bayerische Landeskriminalamt sie nicht benötigt, zu vernichten.