Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2015

6. Unterrichtungspflichten

Der Polizei obliegt es, Anzeigen nach § 26 Abs. 1 SprengG der nach Nr. 27.3 der Anlage zur ZustV-GA zuständigen Überwachungsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt, Bergamt, Kreisverwaltungsbehörde) unverzüglich mitzuteilen.
Trifft die Polizei Maßnahmen nach Nr. 5 dieser Bekanntmachung oder stellt sie sonst Zuwiderhandlungen gegen sprengstoffrechtliche Vorschriften fest, so hat sie die zuständige Überwachungsbehörde nach Nr. 27.4 der Anlage zur ZustV-GA über Feststellungen zu unterrichten, die für diese Behörde von Interesse sein können.
Erlangt die Polizei Kenntnis von einer Straftat nach § 308 StGB oder, soweit explosionsgefährliche Stoffe in Betracht kommen, nach § 310 StGB oder nach § 40 SprengG oder von dem Verdacht einer solchen Straftat oder von dem Diebstahl, der Unterschlagung, dem Abhandenkommen explosionsgefährlicher Stoffe oder Gegenstände, so hat sie das Bayerische Landeskriminalamt sofort zu benachrichtigen (vgl. Art. 7 Abs. 3 Nr. 1 POG). Besondere Vorschriften über Meldungen (Richtlinien für den Nachrichtenaustausch bei Waffen- und Sprengstoffsachen und Tatmittelmeldedienst für Spreng- und Brandvorrichtungen) bleiben unberührt.