Inhalt
Eine Mehrfachförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen (Nr. 4.7 der Fördergrundsätze der Staatsregierung). Werden für ein Vorhaben ausnahmsweise neben der Förderung aus dem Finanzausgleich auch andere Zuweisungen zu denselben Ausgaben gewährt, ist bei der Festsetzung des Fördersatzes zu berücksichtigen, dass dem Zuweisungsempfänger ein Eigenanteil von mindestens 10 % der zuweisungsfähigen Ausgaben verbleibt. Förderungen aus Programmen der im Auftrag der Bayerischen Staatsregierung tätigen Förderbanken und des Förderinstituts BayernLabo werden grundsätzlich ohne förderrechtliche Beschränkung zugelassen.