Inhalt

FAZR
Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 16.01.2015
5.
Art und Umfang der Zuweisung

5.1 Art der Förderung

Die Zuweisungen werden als Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Zuweisungsfähige Ausgaben

Der Bemessung der Zuweisung werden nur die zuweisungsfähigen Ausgaben nach Nrn. 5.2.1 oder 5.2.2 zugrunde gelegt.

5.2.1 Dem Grunde nach zuweisungsfähige Ausgaben

Die Ausgaben sind dem Grunde nach wie folgt zuweisungsfähig (Kostengruppen gemäß DIN 276:2018-12):
Kostengruppe
zuweisungsfähig
nicht zuweisungsfähig
100
Grundstück
Insgesamt
200
Vorbereitende Maßnahmen
Nichtöffentliche Erschließung (230)
Herrichten (210)
Öffentliche Erschließung (220)
Ausgleichsabgaben (240)
Übergangsmaßnahmen (250)
300
Bauwerk – Baukonstruktion
400
Bauwerk – Technische Anlagen
Insgesamt; mit Ausnahme der:
Zuschaueranlagen bei Sportstätten
Wohnräume (Hausmeisterwohnung, Wohnräume für Aufsichtspersonal, usw.)
500
Außenanlagen und Freiflächen
Soweit zur Benutzung des Gebäudes oder der Anlage unbedingt erforderlich
Alle übrigen Ausgaben
600
Ausstattung und Kunstwerke
Künstlerische Ausstattung (640) im Rahmen der Nr. 5.2.1.2 FAZR
Ausstattung (610 bis 630); ausgenommen Erstausstattung der beruflichen Schulen
(Nr. 8.3.2 FAZR)
700
Baunebenkosten
Architekten-, einschließlich Landschaftsarchitekten-leistungen und Ingenieurleistungen (720 bis 740); jedoch nur, wenn die Leistungen nicht durch kommunales Personal oder von Dritten unentgeltlich erbracht werden (mit Ausnahme der Grundlagenermittlung, Vorplanung, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektbetreuung sowie Dokumentation)
Ausgaben für künstlerische Leistungen (750) im Rahmen der Kostenrichtwerte; jedoch höchstens nach Maßgabe der Nr. 5.2.1.2 FAZR
Alle übrigen Ausgaben
800
Finanzierung
Insgesamt

5.2.1.1

Für die Berücksichtigung der Architekten- und Ingenieurleistungen (vgl. Nr. 5.2.1 – Kostengruppe 700) gilt Folgendes:
Soweit die zuweisungsfähigen Ausgaben einer Maßnahme nicht pauschaliert werden (vgl. Nr. 5.2.2.3), sind die Ausgaben für Architekten-, einschließlich Landschaftsarchitektenleistungen und Ingenieurleistungen (wenn zuweisungsfähig) für Hochbaumaßnahmen mit 18 % der Kostengruppen 300, 400 und 500 gemäß DIN 276 zu pauschalieren. Sofern zur Planung der Maßnahme Architektenwettbewerbe gemäß der Richtlinie für Planungswettbewerbe durchgeführt werden, erhöht sich diese Pauschale um 1 %, höchstens aber um 150 000 €.
Soweit bei der Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben für eine Maßnahme Kostenrichtwerte (vgl. Nr. 5.2.2.1) angewandt werden und die Ausgaben für Architekten-, einschließlich Landschaftsarchitektenleistungen und Ingenieurleistungen nach Nr. 5.2.1 – Kostengruppe 700 nicht zuweisungsfähig sind, werden die Kostenrichtwerte bei Hochbauten und Freisportanlagen jeweils um 15 % gekürzt.

5.2.1.2

Die Ausgaben für Aufträge an bildende Künstler und Kunsthandwerker sind grundsätzlich zuweisungsfähig. Soweit die Ausgaben für eine Maßnahme nicht nach Kostenpauschalen festgesetzt werden, sind sie im Rahmen des Kostenrichtwertes nur bis zu folgenden prozentualen Anteilen der Kostengruppe 300 gemäß DIN 276 zuweisungsfähig:
bei Ausgaben der Kostengruppe 300 bis zu 500 000 €:
2,0 %
von der diesen Betrag überschreitenden Summe bis zu 2,5 Mio. €:
1,5 %
von der diesen Betrag überschreitenden Summe bis zu 7,5 Mio. €:
1,0 %
von der diesen Betrag überschreitenden Summe:
0,5 %
höchstens jedoch 125 000 €.

5.2.1.3

Im Rahmen der Kostenrichtwerte (Nr. 5.2.2) sind zuweisungsfähig:
Ausgaben für Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Erschütterung, zur Luftreinhaltung, zur Abfallbeseitigung sowie für energieeinsparende Maßnahmen,
Ausgaben für barrierefreies Bauen,
Ausgaben für die Zuleitung bei einer Beheizung durch Erdgas oder Fernwärme,
Ausgaben, die durch besondere Gründungen oder Geländebewegungen veranlasst sind,
Ausgaben für den Denkmalschutz.

5.2.1.4

Der Baukostenzuschuss einer Kommune (vgl. Nr. 4.2) ist nur bis zur Höhe der Ausgaben zuweisungsfähig, die bei einer unmittelbaren Trägerschaft der Kommune anerkannt werden könnten.

5.2.2 Kostenrichtwert, Kostenpauschale, Kostenhöchstwert

Zur Berechnung der zuweisungsfähigen Ausgaben sind Kostenrichtwerte festgelegt. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) veröffentlicht auf seiner Internetseite unter „Themen“ in der Rubrik „Kommunaler Finanzausgleich → Förderung kommunaler Hochbauten“ die jeweils maßgeblichen Kostenrichtwerte. Soweit kein Kostenrichtwert vorgesehen ist, sind die zuweisungsfähigen Ausgaben unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach Nr. 5.2.1 zu ermitteln.

5.2.2.1

Die Kostenrichtwerte werden als Kostenpauschale (Nr. 5.2.2.2) oder als Kostenhöchstwert (Nr. 5.2.2.3) angewandt. Die Kostenrichtwerte erfassen sämtliche zuweisungsfähigen Ausgaben. Sie berücksichtigen auch die Ausgaben für die Nutzungsfläche 7, Verkehrsfläche und Technikfläche. Die zuweisungsfähige Nutzungsfläche 1 bis 6 wird nach den lichten Raummaßen gemäß DIN 277 (Ausgabe 2021) ermittelt. Die Kostenrichtwerte werden bei wesentlichen Änderungen des Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes der Kostenentwicklung angepasst.

5.2.2.2

Bei der Anwendung von Kostenpauschalen werden die zuweisungsfähigen Ausgaben unabhängig von den nach Nr. 5.2.1 dem Grunde nach zuweisungsfähigen Ausgaben pauschal festgesetzt. Die Kostenpauschalen werden bei Neubaumaßnahmen und Erweiterungsbauten angewandt. Bei der Förderung temporärer Bauten (siehe Nr. 4.1) ist die halbe Kostenpauschale zugrunde zu legen.

5.2.2.3

Kostenhöchstwerte bestimmen, bis zu welchem Betrag Baukosten höchstens als zuweisungsfähig anerkannt werden können. Sind die dem Grunde nach zuweisungsfähigen Ausgaben gemäß Nr. 5.2.1 niedriger als der geltende Kostenhöchstwert, so sind nur diese Ausgaben maßgebend. Kostenhöchstwerte werden bei Umbauten, beim Gebäudeerwerb (mit oder ohne Umbau- oder Instandsetzungsmaßnahme) sowie bei einer Generalsanierung angewandt und berücksichtigen bereits die Pauschale für Architekten- und Ingenieurleistungen gemäß Nr. 5.2.1.1 erster Spiegelstrich. Können bei Umbauten sowie Teilsanierungen keine zuweisungsfähigen Nutzungsflächen 1 bis 6 und damit auch keine Kostenhöchstwerte ermittelt werden, sind die Ausgaben nach Nr. 5.2.1 zuweisungsfähig, die unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anfallen. Beim Erwerb von Bestandsgebäuden werden höchstens die Ausgaben anerkannt, die sich aus dem Verkehrswertgutachten des bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde gebildeten Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Einzelfall für das Gebäude ergeben.

5.2.2.4

Bei Vorhaben nach Nr. 2, für die Kostenrichtwerte gelten, werden die zuweisungsfähigen Ausgaben mit dem zum Zeitpunkt der Erstbewilligung maßgebenden Kostenrichtwert ermittelt. Bei Maßnahmen, für die dem vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt wurde, ist von dem zum Zeitpunkt der Zustimmung maßgebenden Kostenrichtwert auszugehen. Wird in einem Förderfall eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Gesamtmaßnahme erteilt, gilt der zum Zeitpunkt der Bescheinigung maßgebende Kostenrichtwert.

5.2.2.5

Soweit der Maßnahmeträger berechtigt ist, den Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes geltend zu machen, vermindern sich die Kostenrichtwerte um den anteiligen Vorsteuerabzug. Aus Vereinfachungsgründen kann von den nach Kostenrichtwerten ermittelten zuweisungsfähigen Ausgaben die Vorsteuer in dem Umfang abgesetzt werden, in dem die Kommune hinsichtlich der zu fördernden Maßnahme zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Leistet die Kommune einen Zuschuss nach Nr. 4.2 und ist der Maßnahmeträger zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind als Kostenhöchstwert gleichfalls die um den anteiligen Vorsteuerabzug gekürzten zuweisungsfähigen Ausgaben anzusetzen.
Sollte im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht entschieden sein, ob der Maßnahmeträger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, so ist gegebenenfalls eine Nachmeldung erforderlich.

5.2.2.6

Kommunale Eigenregieleistungen werden grundsätzlich nicht gefördert und sind daher auszuscheiden. Ausnahmen sind zulässig, soweit die Arbeiten für eine Vergabe nicht geeignet sind. Materialkosten können in die Förderung einbezogen werden.
Unentgeltliche freiwillige Arbeiten und Sachspenden von Gemeindeangehörigen zählen zu den zuweisungsfähigen Ausgaben. Für Arbeitsleistungen werden im Regelfall die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bekannt gemachten zuschussfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) angesetzt. Für handwerkliche Leistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation voraussetzen, können die Sätze angemessen erhöht werden. Der Wert von Sachspenden kann nur bis zu 80 % des marktüblichen Kaufpreises angesetzt werden.

5.3 Höhe der Zuweisung

Bei der Bemessung der Zuweisung sind die Bedeutung der Baumaßnahme, die finanzielle Lage des Zuweisungsempfängers unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, ein über das Hoheitsgebiet des Zuweisungsempfängers hinausgehendes Einzugsgebiet, das Staatsinteresse und die Höhe der verfügbaren Mittel zu berücksichtigen.

5.3.1

Die finanzielle Lage einer Kommune ist in einer Gesamtschau mit mehrjähriger Betrachtung der Finanzdaten insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
Finanzkraft
Steuerkraft (Art. 4 Abs. 1 BayFAG) und die Ausschöpfung der eigenen Steuereinnahmemöglichkeiten
Größe einer Baumaßnahme im Verhältnis zum Volumen des Verwaltungshaushalts
Höhe der freien Finanzspanne und der Rücklagen
Verhältnis der Schuldendienstleistungen zur Finanzkraft
Gesamtbelastung des Zuweisungsempfängers durch investive Pflichtaufgaben im Finanzplanungszeitraum.
Bei Landkreisen und Bezirken tritt an die Stelle der Steuerkraft die Umlagekraft (Art. 21 Abs. 3 BayFAG). Bei Zweck- und Schulverbänden ist die finanzielle Lage der jeweiligen Verbandsmitglieder maßgebend.
Die für die Beurteilung erforderlichen Daten sind nach VV Muster 2a zu Art. 44 BayHO nachzuweisen. Kommunen, die auf die doppische Haushaltsführung umgestellt haben, verwenden VV Muster 2b zu Art. 44 BayHO.
Der Förderrahmen beträgt für
öffentliche Schulen (Art. 3 Abs. 1 BayEUG) einschließlich schulisch bedarfsnotwendiger Sportanlagen (Nr. 1 Buchst. a)
0 bis 80 %
Schülerheime an kommunalen Heimschulen gemäß Art. 106 Satz 2 BayEUG (Nr. 1 Buchst. b), kommunale Schülerheime nach Art. 106 Satz 4 BayEUG, die überwiegend Schülerinnen und Schüler
beruflicher Schulen aufnehmen (Nr. 1 Buchst. b)
0 bis 40 %
Kindertageseinrichtungen (Nr. 1 Buchst. c)
0 bis 80 %
kommunale Theater und Konzertsaalbauten (Nr. 1 Buchst. d)
0 bis 80 %
erstmalige Einrichtung an beruflichen Schulen, die mit keiner Baumaßnahme in Zusammenhang stehen (Nr. 8.3.2, § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AVBaySchFG)
0 bis 60 %
Finanzschwache Kommunen, die von der demografischen Entwicklung besonders negativ belastet sind, können in begründeten Einzelfällen eine Förderquote von bis zu 90 % erhalten. Die Gewährung eines „vorausschauenden Demografiezuschlags “ im Rahmen der Investitionspauschale nach Art. 12 BayFAG gilt hierfür als zusätzliche Fördervoraussetzung.
Für Kommunen, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, kann von folgenden Orientierungswerten ausgegangen werden:
öffentliche Schulen (Art. 3 Abs. 1 BayEUG) einschließlich schulisch bedarfsnotwendiger Sportanlagen (Nr. 1 Buchst. a)
50 %
Schülerheime an kommunalen Heimschulen gemäß Art. 106 Satz 2 BayEUG, kommunale Schülerheime nach Art. 106 Satz 4 BayEUG, die überwiegend Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen
aufnehmen (Nr. 1 Buchst. b)
20 %
Kindertageseinrichtungen (Nr. 1 Buchst. c)
50 %
erstmalige Einrichtung an beruflichen Schulen, die mit keiner Baumaßnahme in Zusammenhang stehen (Nr. 8.3.2, § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AVBaySchFG)
30 %
Bei kommunalen Theater- und Konzertsaalbauten (Nr. 1 Buchst. d) beträgt der Fördersatz regelmäßig 75 %. Für Baumaßnahmen an schulisch bedarfsnotwendigen Hallenbädern, die in interkommunaler Zusammenarbeit durchgeführt werden, wird – außer im Fall der Nullförderung – ein Aufschlag von 10 Prozentpunkten auf den „üblichen“ Fördersatz gewährt; der Höchstfördersatz beträgt 90 %.

5.3.2

Der Eigenanteil der Kommune muss mindestens 10 % der zuweisungsfähigen Ausgaben betragen. Geld- und Sachspenden werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. Dies gilt nicht für Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden, oder für von Auftragnehmern nachträglich, gegebenenfalls auch in der Form von Spenden, gewährte Preisnachlässe.