Inhalt

FAZR
Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 16.01.2015
2.
Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähige Maßnahmen

2.1.1

Neubau, Umbau und Erweiterung der in Nr. 1 genannten Einrichtungen.

2.1.2

Erwerb einschließlich Umbau oder Instandsetzung eines Gebäudes, soweit sie einen an sich notwendigen Neu- oder Erweiterungsbau der in Nr. 1 genannten Einrichtungen entbehrlich machen.

2.1.3

General- und Teilsanierung der in Nr. 1 genannten Einrichtungen.
Generalsanierungen (Nr. 2.1.3.1) sind Maßnahmen, die einer grundlegenden Überholung dienen und die die Einrichtung auf einen baulichen Stand bringen, die sie im Fall einer Neuerrichtung aufweisen müsste; eine an sich notwendige Neuerrichtung wird damit vermieden. Daneben können auch Teilsanierungen in Form von Einzelmaßnahmen gefördert werden, die ihrem Umfang nach einer Generalsanierung vergleichbar sind (Nr. 2.1.3.2).
Fördervoraussetzung sowohl für Generalsanierungen als auch für die einer Generalsanierung vergleichbaren Einzelmaßnahmen ist, dass
die zuweisungsfähigen Ausgaben für diese Maßnahmen mindestens 25 % der vergleichbaren Neubaukosten betragen (Schwellenwert). Bei der Ermittlung des Schwellenwertes ist bei kombinierten Sanierungs- und Umbaumaßnahmen von einer Trennung in Sanierungs- und Umbaukosten abzusehen. Der Schwellenwert ist nicht anzuwenden, wenn die Maßnahme durch ein Elementarschadensereignis veranlasst ist. Wird der auf Basis der Antragsprüfung im Vorfeld erreichte Schwellenwert nach dem Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung um bis zu 10 %, höchstens jedoch um 500 000 € unterschritten, so bleibt die Maßnahme trotzdem förderfähig, sofern sämtliche in den Planunterlagen aufgenommenen Baumaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind.
die Ausgaben nicht durch mangelhaften Bauunterhalt verursacht sind; werden die Maßnahmen erstmals 25 Jahre nach Inbetriebnahme eines Gebäudes fällig, ist ohne besondere Prüfung davon auszugehen, dass sie nicht durch mangelhaften Bauunterhalt veranlasst sind.
die Maßnahme wirtschaftlich ist.
Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (Erhaltungsaufwand) sowie Anmietungen (mit Ausnahme von Nr. 9.3) sind nicht förderfähig.

2.1.3.1 Generalsanierung

Die Durchführung von Generalsanierungen in aus baufachlicher Sicht angemessenen Bauabschnitten ist innerhalb eines Zeitkorridors von bis zu 15 Jahren förderfähig, wenn hierfür ein schlüssiges Gesamtkonzept vorgelegt wird und die jeweiligen Anschlussvorhaben spätestens drei Jahre nach Abschluss des vorangegangenen Bauabschnittes begonnen werden. Die Bauabschnitte müssen bei objektiver Betrachtung wegen ihres baulichen, technischen oder funktionellen sowie des zeitlichen Zusammenhangs eine Einheit bilden.
Der Schwellenwert bezieht sich bei der Gesamtsanierung in mehreren Bauabschnitten auf die anteiligen Neubaukosten des jeweils durchzuführenden Bauabschnitts.
Die Ausschöpfung des nach Nr. 5.2.2.3 zu berücksichtigenden, jeweils auf den aktuellen Stand fortgeschriebenen Kostenhöchstwerts der Gesamtmaßnahme ist während der Bindungsfrist nach Nr. 4.1 nur einmalig zulässig.

2.1.3.2 Teilsanierung

Eine Teilsanierung ist ihrem Umfang nach einer Generalsanierung vergleichbar, wenn der Schwellenwert erreicht wird. Der Schwellenwert wird auf die Neubaukosten des Gesamtgebäudes bezogen. Bei Teilsanierungen, die aus mehreren, in engem zeitlichen Zusammenhang durchzuführenden Einzelmaßnahmen bestehen (z.B. Toilettensanierung zuzüglich energetischer Sanierung), dürfen zur Berechnung des Schwellenwertes die zuweisungsfähigen Ausgaben zusammengefasst werden.
Die Ausschöpfung des nach Nr. 5.2.2.3 zu berücksichtigenden, jeweils auf den aktuellen Stand fortgeschriebenen Kostenhöchstwerts der Gesamtmaßnahme ist während der Bindungsfrist nach Nr. 4.1 nur einmalig zulässig.

2.2 Bagatellgrenze

Maßnahmen nach Nrn. 2.1 und 8.3.2 können nur gefördert werden, wenn deren abschließend festgestellte zuweisungsfähige Ausgaben 100 000 € überschreiten. Dies gilt auch im Falle von Baukostenzuschüssen nach Nr. 4.2. Durch ein Elementarschadensereignis veranlasste Maßnahmen an mehreren Objekten eines Zuweisungsempfängers können gefördert werden, wenn deren abschließend festgestellte zuweisungsfähige Ausgaben insgesamt 25 000 € überschreiten.
Maßnahmen zur Umsetzung von Barrierefreiheit/Inklusion sind förderfähig, wenn deren abschließend festgestellte zuweisungsfähige Ausgaben mindestens 25 000 € betragen.