Inhalt
Durch die staatliche Förderung soll erreicht werden, dass
- a)
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öffentliche Schulen (Art. 3 Abs. 1 BayEUG) einschließlich schulisch bedarfsnotwendiger Sportanlagen,
- b)
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Schülerheime an kommunalen Heimschulen (Art. 106 Satz 2 BayEUG) und kommunale Schülerheime nach Art. 106 Satz 4 BayEUG, die überwiegend Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen aufnehmen, bei Anerkennung einer entsprechenden Erforderlichkeit,
- c)
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Kindertageseinrichtungen,
- d)
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kommunale Theater und Konzertsaalbauten
im notwendigen Umfang bereitgestellt werden können.