Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 07.01.2015
4.
Mehrfachförderung
Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden. Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. Für die Förderung von Fachstellen für pflegende Angehörige wird auf Nr. 2.5.3 Satz 4 und 5 verwiesen.