Inhalt

Text gilt ab: 04.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 07.01.2015
3.
Pflegestützpunkte (Bayerisches Netzwerk Pflege)

3.1 Zweck der Förderung

Durch Pflegestützpunkte sollen Menschen zu allen Fragen im Vor- und Umfeld der Pflege beraten und die für sie in Betracht kommenden Hilfs- und Unterstützungsangebote koordiniert werden, um eine wohnortnahe und möglichst abgestimmte Versorgung und Betreuung zu erhalten. Zweck der Förderung ist es, ein auf Dauer angelegtes und landesweites Beratungsangebot für Menschen mit Pflegebedarf sicherzustellen.

3.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Pflegestützpunkte. Aufgabe der Pflegestützpunkte ist es, Information und Beratung zu allen Fragen im Vor- und Umfeld der Pflege sowie deren Vernetzung unter einem Dach zu bündeln. Dies beinhaltet insbesondere:
Örtliche Anlaufstelle für Rat- und Hilfesuchende
Informationen zu möglichen Sozialleistungen und weiteren Hilfsangeboten
Kostenlose und neutrale Beratung in sämtlichen pflegerischen Belangen
Vernetzung und Koordination
Regionale Vernetzung mit allen relevanten Akteuren
Koordination von wohnortnahen Hilfs- und Unterstützungsangeboten

3.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Kommunen, die sich an der Trägerschaft eines Pflegestützpunkts beteiligen.

3.4 Fördervoraussetzungen

Förderfähig sind Pflegestützpunkte im Sinn des SGB XI. Die Förderpauschale wird insbesondere für Sozialpädagoginnen beziehungsweise Sozialpädagogen und vergleichbare akademische Qualifikationen sowie für fortgebildete Pflegefachkräfte gewährt, die aufgrund mehrjähriger Berufstätigkeit mit Unterstützungsmöglichkeiten für Menschen mit Pflegebedarf vertraut sind oder an einer entsprechenden Fortbildung teilgenommen haben, soweit die Ausgaben nicht über gesetzliche oder sonstige Leistungen abgedeckt sind.
Voraussetzung für die Förderung eines Pflegestützpunkts ist, dass
eine von der Kommune (anteilig) finanzierte Fachkraft nach Satz 2 mit mindestens 50 v. H. der tarifvertraglichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft des Trägers im Pflegestützpunkt tätig ist,
die Fachkräfte nach Satz 2 fortgebildet werden und Supervision/Praxisberatung erhalten können,
eine Zusammenarbeit vor allem mit den Trägern in der Betreuung, Unterstützung und Pflege von Menschen mit Pflegebedarf sowie den Beratungsstellen (insbesondere den Fachstellen für pflegende Angehörige) sowie mit den in Betracht kommenden Behörden und Stellen in der jeweiligen Region erfolgt,
der Pflegestützpunkt regelmäßig erreichbar ist,
er nach außen als Pflegestützpunkt erkennbar ist und
Hausbesuche durchgeführt werden.

3.5 Art und Umfang der Förderung

3.5.1 Art der Förderung

Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

3.5.2 Höhe der Förderung

Die Förderpauschale beträgt für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft nach Nr. 3.4 Satz 2 jährlich bis zu 20.000 Euro, berücksichtigungsfähig ist nur der kommunale Anteil, maximal im Umfang einer Vollzeitstelle. Bei einer räumlichen Anbindung an eine Fachstelle für pflegende Angehörige, die durch eine Bescheinigung der Fachstelle für pflegende Angehörige nachzuweisen ist, erhöht sich die Förderpauschale für insgesamt maximal drei Jahre um jährlich bis zu 3.000 Euro. Die Zuwendung verringert sich anteilig für jeden halben oder vollen Monat des Bewilligungszeitraums, in dem eine vorgesehene Fachkraft nach Nr. 3.4 Satz 2 nicht beschäftigt wird. Satz 3 gilt entsprechend, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Monats beginnt beziehungsweise endet.

3.5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die der Kommune aufgrund der Beteiligung an der Trägerschaft des Pflegestützpunktes entstehen.