Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 07.01.2015
2.
Angehörigenarbeit („Bayerisches Netzwerk Pflege“)

2.1 Zweck der Förderung

2.1.1

Pflegenden Angehörigen kommt in der häuslichen Versorgung von älteren Menschen mit Pflegebedarf eine bedeutende Rolle zu. Sie ermöglichen es, dass viele Menschen trotz eines Unterstützungsbedarfs weiterhin in ihrer vertrauten Umgebung leben können. Dies ist für pflegende Angehörige oftmals mit einer hohen physischen und psychischen Belastung verbunden. Die Fachstellen für pflegende Angehörige sind Beratungs- und Anlaufstellen für pflegende Angehörige von älteren pflegebedürftigen Menschen und unterstützen diese durch psychosoziale Beratung, (längerfristige) Begleitung sowie Entlastungsangebote (Angehörigenarbeit). Angesichts der Herausforderungen, die sich aufgrund der Zunahme von älteren Menschen mit Pflegebedarf ergeben, ist das Miteinander unterschiedlicher Akteure im Sinn sorgender Gemeinschaften unerlässlich.

2.1.2

Zweck der Förderung ist es, ein auf Dauer angelegtes und landesweites Angebot für pflegende Angehörige sicherzustellen, das die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder das Versorgungsmanagement nach § 11 Abs. 4 SGB V ergänzt. Neben Angehörigen können auch sonstige nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen und ältere pflegebedürftige Menschen beraten werden.

2.2 Gegenstand der Förderung

Aufgabe der Fachstelle für pflegende Angehörige ist es, kontinuierlich und in offener Zusammenarbeit mit allen am Betreuungs- und Pflegenetzwerk Beteiligten Angehörige psychosozial zu beraten, zu entlasten und zu unterstützen. Hierzu gehören insbesondere
psychosoziale, auch längerfristige Begleitung von pflegenden Angehörigen und allen nicht erwerbsmäßigen Betreuungs- und Pflegepersonen,
Information, Beratung und Begleitung, insbesondere von Angehörigen von Menschen mit unterschiedlichen Demenzformen,
Initiierung und Durchführung von Angeboten zur Unterstützung im Betreuungs- und Pflegesetting, wie zum Beispiel Angehörigengruppen (auch online-live-basiert), ehrenamtlichen Helferkreisen, Betreuungsgruppen, Schulungen für pflegende Angehörige,
Verbesserung der Zusammenarbeit von älteren pflegebedürftigen Menschen, Angehörigen sowie mit allen am Betreuungs- und Pflegenetzwerk beteiligten Personen,
Aktivierung des persönlichen Umfelds,
Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere zum Thema Demenz.
Die Beratung und psychosoziale Begleitung sind kostenfrei. Hospizarbeit und Pflegeberatung nach § 7a SGB XI sind keine Angehörigenarbeit im Sinn dieser Förderrichtlinie.

2.3 Zuwendungsempfänger

2.3.1

Zuwendungsempfänger sind vorrangig
die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen,
freigemeinnützige Stiftungen sowie
private Anbieter,
soweit sie Angehörigenarbeit im Sinn dieser Richtlinie durchführen und Fachkräfte nach Nr. 2.4 Satz 1 beschäftigen.

2.3.2

Zuwendungsempfänger können darüber hinaus auch Kommunen sein, wenn Träger nach Nr. 2.3.1 für die Durchführung dieser Aufgabe nicht zur Verfügung stehen.

2.3.3

Die Landkreise beziehungsweise die kreisfreien Städte verständigen sich im Rahmen einer kommunalen Pflegebedarfsplanung gemeinsam mit allen beteiligten Trägern darauf, wer die Angehörigenarbeit im Sinn der Nr. 2.2 und 2.4 durchführen und in die staatliche Förderung einbezogen werden soll.

2.4 Fördervoraussetzungen

Die Förderpauschale wird insbesondere für fortgebildete Pflegefachkräfte sowie für Sozialpädagoginnen beziehungsweise Sozialpädagogen und vergleichbare akademische Qualifikationen gewährt, die aufgrund mehrjähriger Berufstätigkeit mit den Hilfemöglichkeiten für pflegende Angehörige vertraut sind oder an einer entsprechenden Fortbildung (z.B. Basiswissen Angehörigenarbeit) teilgenommen haben, soweit die Ausgaben für die Angehörigenarbeit nicht über gesetzliche oder sonstige Leistungen abgedeckt sind.
Voraussetzung für die Förderung der Fachstelle für pflegende Angehörige ist, dass
eine Fachkraft nach Satz 1 mit mindestens 50 v. H. der tarifvertraglichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft des Trägers in der Angehörigenarbeit, einschließlich der Organisation und Begleitung von Angehörigengruppen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag, soweit diese ehrenamtlich erbracht werden, nach §§ 45a oder 45c SGB XI tätig ist, die nicht zugleich als (stellvertretende) Pflegedienstleitung agiert,
die Fachkräfte nach Satz 1 fortgebildet werden und Supervision/Praxisberatung erhalten können,
eine Zusammenarbeit mit anderen sozialen Diensten sowie den Beratungsstellen (insbesondere den Pflegestützpunkten) und mit den in Betracht kommenden Behörden und Stellen in der jeweiligen Region erfolgt,
die Fachstelle für pflegende Angehörige regelmäßig erreichbar ist,
sie nach außen als „Fachstelle für pflegende Angehörige“ erkennbar ist,
Hausbesuche durchgeführt werden und
ein Zuschussantrag an die zuständigen Kommunen gestellt wurde.
Im Einzugsbereich eines Pflegestützpunkts werden grundsätzlich keine neuen Fachstellen für pflegende Angehörige gefördert, die keine räumliche Anbindung an einen Pflegestützpunkt haben. Bereits bestehende Fachstellen für pflegende Angehörige können eine als Fachkraft nach Satz 1 eingesetzte (stellvertretende) Pflegedienstleitung solange weiter einsetzen, bis ein Austausch der Fachkraft durchgeführt wird (Bestandsschutz).

2.5 Art und Umfang der Förderung

2.5.1 Art der Förderung

Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

2.5.2 Höhe der Förderung

Die Förderpauschale beträgt für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft nach Nr. 2.4 Satz 1 jährlich bis zu 24.000 Euro. Bei einer räumlichen Anbindung an einen Pflegestützpunkt, die durch eine Bescheinigung des Pflegestützpunkts nachzuweisen ist, erhöht sich die Förderpauschale für höchstens eine Fachkraft für insgesamt maximal drei Jahre um jährlich bis zu 3.000 Euro. Der Zuwendungsbetrag errechnet sich entsprechend dem Verhältnis der Beschäftigung in der Angehörigenarbeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L. Die Zuwendung verringert sich anteilig für jeden halben oder vollen Monat des Bewilligungszeitraums, in dem eine vorgesehene Fachkraft nach Nr. 2.4 Satz 1 nicht beschäftigt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Monats beginnt beziehungsweise endet. Die Leistungen nach dieser Richtlinie dürfen zusammen mit den Leistungen nach Teil 8 Abschnitte 5 bis 8 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze 90 v. H. der Gesamtausgaben nicht überschreiten.

2.5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben, die im Rahmen der Erfüllung der in Nr. 2.2 genannten Aufgaben anfallen. Im Rahmen der nach Nr. 2.2 Satz 2 Spiegelstrich 3 initiierten und durchgeführten Angebote sind lediglich die Personalausgaben der Fachkraft nach Nr. 2.4 Satz 1 zuwendungsfähig, nicht die darüber hinaus entstehenden Projektkosten. Personalausgaben können maximal in Höhe der jeweiligen vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Personalausgabenhöchstsätze bei Zuwendungen des Freistaates Bayern berücksichtigt werden. Gefördert werden die Ausgaben für die Angehörigenarbeit, die nicht durch gesetzliche Kostenträger gedeckt sind. Je 100.000 Einwohner mit Hauptwohnsitz ist eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft (je Landkreis mindestens eine Fachkraft, je kreisfreie Stadt mindestens eine halbe Fachkraft) nach Nr. 2.4 Satz 1 oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten förderfähig.