Inhalt
8.
Zwischenbeurteilung
8.1
Form und Inhalt
1Für eine Zwischenbeurteilung ist das Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR zu verwenden. 2Auf Abschnitt 3 Nr. 10.3 der VV-BeamtR wird verwiesen. 3Die Zwischenbeurteilung ist mit einem Gesamturteil nach Abschnitt 3 Nr. 7 der VV-BeamtR abzuschließen (vgl. Abschnitt 3 Nr. 10.3.1 Satz 3 der VV-BeamtR).
8.2
Eröffnung, Überprüfung und Verwendbarkeit
1Die Zwischenbeurteilung ist unmittelbar nach einem Behördenwechsel, der Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst anzufertigen und zu eröffnen. 2Sie kann ab dem Abschluss des Überprüfungsverfahrens, im Übrigen sofort mit ihrer Eröffnung, verwendet werden. 3Nr. 2.6.2 findet entsprechende Anwendung.