Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2017

12. Übergangsregelungen

12.1  Aufstiegseignungen

1Aufstiegseignungen nach § 41 Abs. 1 bis 4 sowie § 45 der Laufbahnverordnung (LbV) in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (bisheriger Regelaufstieg) gelten bis zur nächsten periodischen Beurteilung fort. 2Aufstiegseignungen nach den § 41 Abs. 5, §§ 46 und 51 LbV in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sowie dem entsprechender Aufstiegseignungen nach sonstigen Vorschriften (z.B. § 15 LbVPol in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) können, vorbehaltlich abweichender Regelungen in Verordnungen auf der Grundlage des Art. 67 Satz 1 Nr. 4 LlbG oder der Konzepte nach Art. 20 Abs. 3 LlbG, die Teilnahme an der modularen Qualifizierung eröffnen.

12.2  Nachholungs- und Zurückstellungsfälle

1Für Nachholungs- und Zurückstellungsfälle nach dem 1. Januar 2011 ist ausschließlich das neue Beurteilungsrecht anzuwenden. 2Aufstiegseignungen nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht der Laufbahnverordnung für die bayerischen Beamtinnen und Beamten (LbV) können nicht mehr vergeben werden. 3Es gilt insoweit Art. 58 Abs. 5 LlbG.

12.3  Überleitungsfälle des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 BayBesG

1Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2010 ein Amt der Besoldungsgruppen A 2, A 3, A 4 bzw. A 5 innehatten und mit Wirkung vom 1. Januar 2011 kraft Gesetzes jeweils in ein Amt der Besoldungsgruppe A 3, A 4, A 5 oder A 6 übergeleitet wurden (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 BayBesG in Verbindung mit Anlage 11 Abschnitt 1), werden für die Anwendung der ergänzenden Richtlinien hinsichtlich des Beurteilungszeitraums so behandelt, als wenn sie schon seit der letzten periodischen Beurteilung oder dem allgemeinen Dienstzeitbeginn (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG) in der Besoldungsgruppe gewesen wären, in die sie kraft Gesetzes am 1. Januar 2011 übergeleitet wurden. 2Die in der letzten periodischen Beurteilung vor dem 1. Januar 2011 ausgesprochene Beförderungseignung gilt als Eignung für das nach Überleitung am 1. Januar 2011 nächsthöhere Amt.

12.4  Besondere Übergangsregelungen für den Bereich des Landesamts für Finanzen, der Immobilien Freistaat Bayern sowie der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

1Für die Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 bisher einfacher Dienst gilt abweichend von Nr. 2.1.2.1 Satz 2 Nr. 1 als erstes Beurteilungsjahr 2014. 2Maßgeblicher Beurteilungszeitraum hierfür ist die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014. 3Die Verwendbarkeit der periodischen Beurteilung 2010 für die Beschäftigten, die am 31. Mai 2010 ein Amt der Besoldungsgruppe A 2 bis A 6 bisher einfacher Dienst innehatten, wird bis 31. Dezember 2014 verlängert. 4Entsprechendes gilt für die Nachholungsfälle, sofern die Nachholung bis zum 31. Dezember 2011 erfolgte. 5Gleichermaßen sind die noch nach altem Recht bis zum 31. Dezember 2010 festgestellten Aufstiegseignungen verwendbar (vgl. auch Art. 70 Abs. 4 LlbG sowie weitere Regelungen dazu). 6Im Bereich des Landesamts für Finanzen werden im Jahr 2015 die Beamten der Besoldungsgruppe A 9 bis A 12 und im Jahr 2016 zusätzlich zur Beurteilungsgruppe A die Beamten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 beurteilt.