Inhalt
4.
Anerkennungsbehörde
Anerkennungsbehörde ist das Staatsministerium.
Die Anerkennung erstreckt sich auf volle Kalenderjahre und erfolgt durch einen Bescheid. Dieser ist auf fünf Jahre befristet und kann weitere Bedingungen und Auflagen enthalten (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 BayAgrarWiG).