Inhalt

BerAnerkR
Text gilt ab: 02.03.2022

1.   Allgemeines

Nichtstaatliche Anbieter von produktionstechnischen und betriebswirtschaftlichen Beratungsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft (Beratungsunternehmen) können vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes (BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938, BayRS 787-1-L) die Anerkennung zur Durchführung dieser Beratungsleistungen im Verbund mit staatlichen Beratungsstellen auf Grundlage der nachstehenden Richtlinie erhalten. Die Anerkennung als Beratungsunternehmen im Rahmen der Verbundberatung kann nur erfolgen, wenn die Beratungsleistungen einzelbetriebliche Beratungen im Rahmen der definierten Beratungsfelder umfassen.
Darüber hinaus können weitere Beratungsleistungen in die Verbundberatung einbezogen werden. Die förderfähigen Inhalte werden vom Staatsministerium festgelegt. Die Beratungsleistungen von anerkannten Beratungsunternehmen können, bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen, entsprechend der Richtlinie im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gefördert werden.
Die anerkannten Beratungsunternehmen sind verpflichtet, die organisatorischen, strukturellen und personellen Voraussetzungen zu schaffen, die ein qualitativ hochwertiges, leistungsstarkes und marktorientiertes Beratungsangebot möglich machen.