Inhalt
2.
Anerkennungsvoraussetzungen
Das Beratungsunternehmen muss
- a)
nach seiner Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag und seiner Tätigkeit den Zielsetzungen des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes entsprechen (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayAgrarWiG),
- b)
wirtschaftlich unabhängig von Unternehmen Dritter sein (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayAgrarWiG),
- c)
über ein dokumentiertes internes Qualitätssicherungssystem verfügen (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayAgrarWiG),
- d)
ausreichende personelle und sächliche Kapazitäten vorweisen, um eine landesweite Beratungstätigkeit sicherstellen zu können (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 5 BayAgrarWiG),
- e)
über Berater mit der erforderlichen Qualifikation entsprechend der beantragten Beratungsfelder verfügen (mindestens Abschluss einer staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft bzw. Bautechnik, einer staatlichen Höheren Landbauschule oder Meisterprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf); über Ausnahmen entscheidet das Staatsministerium,
- f)
die Beratung des Gesamtbetriebes hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung und zum Erhalt des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes nach Kapitel 3 Art. 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl L 30 vom 31. Januar 2009, S. 16) sicherstellen können; ggf. in Kooperation mit ebenfalls anerkannten Beratungsunternehmen,
- g)
über einen für die gesamte Beratung verantwortlichen Beratungsleiter verfügen, der einen Hochschulabschluss im Agrar- bzw. Architekturbereich oder einen vergleichbaren Abschluss vorweisen kann.