Inhalt
12. Abschlussprüfung für Heilpädagogen
12.1
Die schriftliche Abschlussprüfung für Heilpädagogen erfolgt am Ende des 6. Semesters nach § 66 Abs. 8 Sätze 1 und 2 FakO.
12.2
Die mündliche Abschlussprüfung (Colloquium) nach § 66 Abs. 8 Sätze 1, 3 bis 7 FakO erfolgt unmittelbar nach Abschluss des 7. Semesters.
12.3
Die Bachelorarbeit an der Hochschule, die im siebten Semester geschrieben wird, wird von der Fachakademie als Facharbeit gemäß § 66 Abs. 5 Satz 4 anerkannt.
12.4
Das Bestehen der Abschlussprüfung kann erst festgestellt werden, wenn alle drei Prüfungsteile (vgl. Nrn. 12.1 bis 12.3) nach § 66 Abs. 9 FakO bestanden sind.