Inhalt
2. Anzuwendende Bestimmungen
Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sind in der jeweils geltenden Fassung für den schulischen Teil anzuwenden:
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das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
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die Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 3. März 2010)
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die Schulordnung für zweijährige Fachakademien (Fachakademieordnung FakO)
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