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VV-FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.01.2012

5. Übergangsregelungen

Beamte und Beamtinnen, die den Aufstieg nach § 46 LbV bereits absolviert haben, können sich für Ämter und Dienstposten über dem bisherigen Verwendungsbereich (BesGr A 12) qualifizieren, wenn sie die nötigen Teilnahmevoraussetzungen erfüllen (vgl. Nr. 2) und die erforderlichen Maßnahmen (Übersichten 2 und 3) erfolgreich absolvieren (Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG).
Beamtinnen und Beamte, die am 1. Januar 2012 die vorgeschriebene Einführung nach § 46 Abs. 4 oder § 51 Abs. 3 LbV erfolgreich abgeschlossen haben, beenden den Aufstieg nach §§ 46 und 51 LbV (§ 63 Abs. 4 Satz 1 FachV-VermGeo).
1Beamtinnen und Beamte, die sich am 1. Januar 2012 in der Einführung nach § 46 Abs. 4 oder § 51 Abs. 3 LbV befinden, können zwischen der Durchführung des Aufstiegsverfahrens nach §§ 46 und 51 LbV und der Durchführung im Rahmen der modularen Qualifizierung gemäß Art. 20 LlbG wählen. 2Die Option in das System der modularen Qualifizierung zu wechseln ist gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen schriftlich bis spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zu erklären (§ 63 Abs. 4 Satz 3 FachV-VermGeo). 3Beamte und Beamtinnen, die in das System der modularen Qualifizierung optieren, absolvieren dieses nach den Vorgaben des Art. 20 LlbG, der §§ 56 ff. FachV-VermGeo sowie dieses Konzepts. 4Hierbei wird für die modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 bei nachgewiesener Teilnahme das Seminar „Staats- und Verwaltungsrecht, Verwaltungsaufbau“ auf das Modul „Staatsrecht, Europarecht, Verwaltungsrecht“ angerechnet. 5Für die modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 wird bei nachgewiesener Teilnahme das „Seminar I für Aufstiegsbeamte des gehobenen Dienstes“ auf das Modul „Rechtliche Methodenkompetenz in der Verwaltungspraxis“ angerechnet (§ 63 Abs. 4 Satz 4 FachV-VermGeo).