Inhalt

VV-FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.01.2012

4. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme

4.1 Mündliche Prüfung

1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 60 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 bis 4 FachV-VermGeo ist den Teilnehmern und Teilnehmerinnen im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen. 2Das Ergebnisprotokoll mit der Wertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ist an das Landesamt für Vermessung und Geoinformation zu übersenden. 3Eine nicht erfolgreiche Teilnahme ist von den Prüfern bzw. Prüferinnen schriftlich zu begründen. 4Das Ergebnis ist dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation schriftlich zu bestätigen. 5Ein Auszug aus dem Ergebnisprotokoll, ggf. die Begründung bei Nichtbestehen und ein Abdruck der Bestätigung sind zum Personalakt zu nehmen.

4.2 Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme

1Die erfolgreiche Teilnahme (§ 60 Abs. 2 in Verbindung mit § 61 Abs. 5 FachV-VermGeo) ist den Teilnehmern und Teilnehmerinnen im Anschluss an die Maßnahme mündlich mitzuteilen. 2Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme ist dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation spätestens vier Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme zu übermitteln. 3Eine nicht erfolgreiche Teilnahme ist von dem Leiter bzw. der Leiterin der Maßnahme schriftlich zu begründen. 4Das Ergebnis ist dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation schriftlich mitzuteilen. 5Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme bzw. die Begründung bei nicht erfolgreicher Teilnahme und ein Abdruck der Bestätigung sind zum Personalakt zu nehmen.

4.3 Feststellung nach Art. 20 Abs. 5 LlbG

1Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung bzw. Teilfeststellung über den erreichten Stand (Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG) erfolgt durch das Staatsministerium der Finanzen. 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist eine Voraussetzung für Beförderungen in Ämter ab A 9, A 12 bzw. A 14.
1Beamte und Beamtinnen, die sich für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 modular qualifizieren, erhalten nach erfolgreichem Abschluss der ersten beiden Maßnahmen der Übersicht 1 eine Teilfeststellung über den erreichten Stand. 2Sie ist Voraussetzung für eine Beförderung in Ämter der Besoldungsgruppen A 7 und A 8. 3Für Beförderungen in Ämter ab der Besoldungsgruppe A 9 bedarf es zusätzlich des erfolgreichen Abschlusses der dritten Maßnahme der Übersicht 1.
1Beamte und Beamtinnen, die sich für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 modular qualifizieren, erhalten nach erfolgreichem Abschluss der ersten drei Maßnahmen der Übersichten 2 bzw. 3 eine Teilfeststellung über den erreichten Stand. 2Sie ist Voraussetzung für eine Beförderung in Ämter der Besoldungsgruppen A 10 und A 11. 3Für Beförderungen in Ämter ab der Besoldungsgruppe A 12 bedarf es zusätzlich des erfolgreichen Abschlusses der vierten Maßnahme der Übersichten 2 bzw. 3.
Die Feststellung sowie die Teilfeststellung sind dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin auf dem Dienstweg zu übermitteln.