Inhalt

VV-FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.01.2012

1.   Zuständigkeit und Verfahren

1Die Zuständigkeit für die Organisation sowie die Durchführung der modularen Qualifizierung ergibt sich aus § 56 FachV-VermGeo. 2Das Staatsministerium der Finanzen kann die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen oder Lehrinhalte auf die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern oder andere geeignete öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen übertragen. 3Die jeweils zuständige Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. 4Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.
1Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation stellt jährlich die Zahl der Beamten und Beamtinnen, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können, fest. 2Die Entscheidung über die Teilnahme ist im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu treffen. 3Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation unterrichtet anschließend die Teilnehmer und Teilnehmerinnen schriftlich über die zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. 4Beamte und Beamtinnen, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen möchten oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation.