Inhalt

AEPO-KV
Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 25.04.2012
§ 24
Prüfungsunterlagen
1Auf Antrag ist den Prüflingen Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Die Unterlagen zur schriftlichen und praktischen Prüfung sind zwei Jahre, die Niederschrift ist zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.