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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzieren806-G Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung (AEPO-KV) Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 25. April 2012, Az. 0610-AdA-2012-0425 (AllMBl. S. 456) (§§ 1–25)
  • Bereich erweiternErster Teil Ausschüsse im Prüfungswesen (§§ 1–6)
  • Bereich erweiternZweiter Teil Vorbereitung der Prüfung (§§ 7–9)
  • Bereich erweiternDritter Teil Durchführung der Prüfung (§§ 10–18)
  • Bereich reduzierenVierter Teil Feststellung der Prüfungsergebnisse, Wiederholungsprüfung, Prüfungsunterlagen (§§ 19–24)
  • § 19 Bewertung
  • § 20 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
  • § 21 Prüfungszeugnis
  • § 22 Nichtbestehen der Prüfung
  • § 23 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
  • § 24 Prüfungsunterlagen
  • Bereich erweiternFünfter Teil Schlussbestimmungen (§ 25)
  • [Schlussformel]
  • Anlagen

Inhalt

AEPO-KV
Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 25.04.2012
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§ 24
Prüfungsunterlagen
1Auf Antrag ist den Prüflingen Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Die Unterlagen zur schriftlichen und praktischen Prüfung sind zwei Jahre, die Niederschrift ist zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.
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