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AEPO-KV
Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 25.04.2012
§ 20
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt nach Bewertung der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung die Einzelergebnisse und das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den beiden Prüfungsteilen jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(3) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist den Prüflingen unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.
(4) Über den Gesamtverlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.