Inhalt

AEPO-KV
Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 25.04.2012
§ 23
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
1Innerhalb eines Prüfungsverfahrens kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden. 2In der Wiederholungsprüfung sind Prüflinge innerhalb eines Prüfungsverfahrens auf Antrag von der Prüfung in dem schriftlichen oder in dem praktischen Teil zu befreien, wenn ihre Leistungen in diesem Prüfungsteil mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und sie sich spätestens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet von dem Tag des Zugangs des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung, zur Wiederholungsprüfung anmelden.