Inhalt
(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander und selbstständig zu bewerten.
(2) Die Leistungen in der praktischen Prüfung sind vom Prüfungsausschuss zu bewerten.
(3) Die Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktsystem zu bewerten:
Note:
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Punkte:
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Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= sehr gut
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100,0
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bis 87,5
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eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= gut
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unter
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87,5 bis 75,0
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eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
= befriedigend
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unter
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75,0 bis 62,5
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eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= ausreichend
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unter
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62,5 bis 50,0
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eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
= mangelhaft
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unter
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50,0 bis 25,0
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eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
= ungenügend
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unter
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25,0 bis 0.
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(4) 1Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jede Prüfungsleistung ist der Mittelwert der erzielten Punkte zu bilden. 2Ergeben sich Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.