Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
806-G Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung (AEPO-KV) Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 25. April 2012, Az. 0610-AdA-2012-0425 (AllMBl. S. 456) (§§ 1–25)
Bereich erweitern
Erster Teil Ausschüsse im Prüfungswesen (§§ 1–6)
Bereich erweitern
Zweiter Teil Vorbereitung der Prüfung (§§ 7–9)
Bereich erweitern
Dritter Teil Durchführung der Prüfung (§§ 10–18)
Bereich reduzieren
Vierter Teil Feststellung der Prüfungsergebnisse, Wiederholungsprüfung, Prüfungsunterlagen (§§ 19–24)
§ 19 Bewertung
§ 20 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 21 Prüfungszeugnis
§ 22 Nichtbestehen der Prüfung
§ 23 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
§ 24 Prüfungsunterlagen
Bereich erweitern
Fünfter Teil Schlussbestimmungen (§ 25)
[Schlussformel]
Anlagen
Inhalt
AEPO-KV
Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 25.04.2012
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
§ 21
Prüfungszeugnis
Über die bestandene Prüfung erhalten die Prüflinge ein Zeugnis nach den Anlagen 1 und 2, das von der Geschäftsstelle erstellt und vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ausgestellt wird.