Inhalt

AEPO-KV
Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 25.04.2012
§ 17
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) 1Ein Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Nimmt ein Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht an der Prüfung teil, ohne durch wichtigen Grund an der Abgabe einer schriftlichen Erklärung oder der Teilnahme an der Prüfung gehindert zu sein, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) 1Bricht ein Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht abgelegt; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. 2Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) 1Der Nachweis des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen, im Falle von Krankheit durch ein ärztliches Attest. 2Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft nach Anhören des Prüflings der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.