Inhalt

AEPO-KV
Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 25.04.2012
§ 10
Prüfungsgegenstand
In der Prüfung haben die Prüflinge die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Handlungsfeldern nachzuweisen.