Inhalt

AEPO-KV
Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 25.04.2012
§ 12
Nichtöffentlichkeit
1Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Stelle und beauftragte Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. 3Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.