Inhalt

AEPO-KV
Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 25.04.2012
§ 16
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) 1Täuscht ein Prüfling während der schriftlichen Prüfung, versucht er zu täuschen oder hilft er anderen dabei, teilt die aufsichtführende Person dies der Geschäftsstelle mit. 2Der Prüfling darf jedoch an der schriftlichen Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. 3Stört der Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn die aufsichtführende Person von der Bearbeitung der Prüfungsaufgabe ausschließen.
(2) 1Über das Vorliegen einer Täuschungshandlung oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben nach Anhören des Prüflings. 2Liegt eine Täuschungshandlung oder ein Ordnungsverstoß vor, wird die entsprechende Prüfungsarbeit mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. 3In schweren Fällen, auch bei vorbereiteten Täuschungshandlungen oder Ordnungsverstößen, bewertet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte).
(3) 1Wird eine Täuschungshandlung oder ein Ordnungsverstoß erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhören des Prüflings die Aufgabe mit dem Punktwert Null bewerten oder bei Vorliegen eines besonders schweren Falles die Prüfung für nicht bestanden erklären. 2Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(4) Für die praktische Prüfung gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.