Inhalt
7. Aufgabenwahrnehmung im gesundheitlichen Verbraucherschutz
Bei der Zusammenarbeit der Behörden ist dafür Sorge zu tragen, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Behörden des gesundheitlichen Verbraucherschutzes ihre Aufgaben ohne Zeitverzug, gleichrangig und eigenverantwortlich in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich wahrnehmen können.