Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2018

7. Aufgabenwahrnehmung im gesundheitlichen Verbraucherschutz

Bei der Zusammenarbeit der Behörden ist dafür Sorge zu tragen, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Behörden des gesundheitlichen Verbraucherschutzes ihre Aufgaben ohne Zeitverzug, gleichrangig und eigenverantwortlich in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich wahrnehmen können.