Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2018

5. Beteiligung der Verwaltungsbehörde durch die Strafverfolgungsbehörde

5.1  Unterrichtungspflicht

Die Staatsanwaltschaft unterrichtet nach Maßgabe des § 42 Abs. 6 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LFGB zuständige Behörde unverzüglich über die Einleitung eines Strafverfahrens, soweit es sich auf Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen des LFGB, der nach dem LFGB erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des LFGB bezieht. Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1 unterbleibt, soweit und solange ihr Zwecke des Strafverfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Darüber hinaus unterrichtet die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft, Polizei) die zuständige Verwaltungsbehörde, wenn im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens Sachverhalte offenkundig werden, die im Bereich des Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärrechts eine Gesundheitsgefährdung der Verbraucherinnen und Verbraucher oder eine sonstige nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Verbraucherschutzes befürchten lassen. Auf § 17 EGGVG wird insbesondere hingewiesen.

5.2  Sonstige Mitteilungen

Die in dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) und der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) enthaltenen Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Verwaltungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen sind zu beachten. Dies gilt insbesondere für
die Beteiligung der Verwaltungsbehörde vor einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2, §§ 153, 153a StPO (Nr. 90 Abs. 1, Nr. 93 Abs. 1 RiStBV),
die Beteiligung der Verwaltungsbehörde vor einer Einstellung des Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit (§§ 40, 42 Abs. 1, § 63 Abs. 3 OWiG; Nr. 275 Abs. 1 und 3 RiStBV),
die Beteiligung der Verwaltungsbehörde an der Hauptverhandlung (Nr. 288 Abs. 2 RiStBV in Verbindung mit § 76 Abs. 1 OWiG),
die Abgabe der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 43 Abs. 1 OWiG (Nr. 276 RiStBV),
die Mitteilungen an die zuständige Verwaltungsbehörde bei Straftaten wegen eines besonderen öffentlichen Interesses (Nr. 1 Abs. 3 MiStra) und bei Strafsachen gegen Gewerbetreibende (Nr. 39 MiStra).