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Text gilt ab: 27.09.2011

6. Umwelthaftung

Wegebaumaßnahmen können zu Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz – USchadG vom 10. Mai 2007 (BGBl I S. 666) führen. In Betracht kommen vor allem Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 2 Nr. 1 Buchst. a USchadG in Verbindung mit § 19 Abs. 2, 3 BNatSchG.
Ein Umweltschaden liegt aber nicht vor, wenn etwaige nachteilige Auswirkungen der Wegebaumaßnahme zuvor in einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (vgl. Nr. 2.5.1), in einer artenschutzrechtlichen Prüfung (vgl. Nr. 2.6) oder in Anwendung der Eingriffsregelung (vgl. Nr. 2.3) ermittelt wurden (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG).
Eine Freistellung in Anwendung der Eingriffsregelung setzt bei gestattungsfreien Vorhaben jedoch die freiwillige Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach Art. 6 Abs. 3 BayNatSchG voraus.