Inhalt

Text gilt ab: 27.09.2011

5. Zusammenarbeit zwischen Forstbehörden und Naturschutzbehörden

5.1 Zuständigkeiten der Forstverwaltung

Grundsätzlich ist die Forstverwaltung Ansprechpartner und beratende Fachbehörde für den Waldwegebau. Die Forstbehörden und die Naturschutzbehörden arbeiten bei Waldwegebauvorhaben, die Naturschutz und Landschaftspflege betreffen können, eng und vertrauensvoll zusammen. Dabei sind alle Möglichkeiten der Verwaltungsvereinfachung auszuschöpfen.

5.2 Zusammenarbeit zwischen unterer Forstbehörde und unterer Naturschutzbehörde

Soweit sie mit derartigen Planungen befasst sind, unterrichten in den Fällen der Nrn. 2.2 bis 2.6 die unteren Forstbehörden die unteren Naturschutzbehörden frühzeitig über Waldwegevorhaben. Sie stellen zusammen mit dem Vorhabensträger die für die naturschutzfachliche und -rechtliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Pläne zur Verfügung und beteiligen die für die Gestattung zuständige Naturschutzbehörde bereits vor der Detailplanung. Die Naturschutzbehörden tragen von sich aus zur sachgerechten Planung bei und stellen einschlägige naturschutzfachliche Planungen und Erkenntnisse kostenfrei zur Verfügung.

5.3 Pläne und Unterlagen für die Prüfung der Erschließung

Für Waldwege in den in Nrn. 2.2 bis 2.6 genannten Gebieten sind in der Regel folgende Pläne und Unterlagen erforderlich:
Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 25 000, der die Topographie und die Verknüpfung mit dem Gesamtwegenetz erkennen lässt,
Lageplan des Bauvorhabens und der Materialentnahmestellen im Maßstab 1 : 10 000,
Beschreibung des Bauvorhabens (insbesondere Zielsetzung, Wegelänge, Regelquerschnitte, Hangneigung, erhebliche Geländeveränderungen) und gegebenenfalls ergänzenden Angaben zu Gestaltungsmaßnahmen und Maßnahmen im Sinn der Nr. 4.
Soweit weitere Unterlagen erforderlich sind (z.B. Daten zu Lebensräumen sowie vorkommenden Tier- und Pflanzenarten für Verträglichkeitsabschätzungen bzw. -prüfungen nach Nr. 2.5.1 oder für artenschutzrechtliche Prüfungen nach Nr. 2.6), benennen die unteren Naturschutzbehörden diese dem Vorhabensträger. Es besteht keine Verpflichtung, lückenlose Arteninventare zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten ab. Dabei ist in der Regel auf die vorhandene Datenlage abzustellen. Die Naturschutzbehörden stellen ihr vorhandenes Datenmaterial kostenfrei zur Verfügung.
Soweit die untere Forstbehörde mit Planungen befasst ist, die erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft erwarten lassen, unterrichtet sie die untere Naturschutzbehörde auch im Fall der Nr. 2.1 von einem geplanten Waldwegebau.

5.4 Einvernehmlichkeit

Maßnahmen im Sinn der Nr. 4 sollen grundsätzlich nicht nur möglichst gemeinsam durch die beteiligten Behörden, sondern nach Möglichkeit auch im Einvernehmen mit dem Vorhabensträger und den betroffenen Waldbesitzern festgelegt werden.

5.5 Ortseinsichten

Gemeinsame Ortseinsichten können dazu beitragen, die Entscheidungen zu beschleunigen und den Umfang der zu erstellenden Pläne und Unterlagen zu beschränken. Die Vertreter der Naturschutzbehörden sollen bei der Ortseinsicht ihre Bedenken und Anregungen soweit möglich vollständig mitteilen. Die wesentlichen Ergebnisse der Ortseinsicht sollen in einer Niederschrift festgehalten werden.

5.6 Beteiligung weiterer Behörden

Die Beteiligung anderer Behörden erfolgt zeitnah durch die verfahrensführende Behörde (vgl. auch Nr. 2.1). Diese informiert und holt über den Maßnahmenträger erforderlichenfalls Stellungnahmen anderer Stellen ein. Andere Behörden sind nur insoweit zu beteiligen, als dies rechtlich geboten oder fachlich notwendig ist, oder deren Zuständigkeitsbereiche unmittelbar betroffen sind. Die zu beteiligenden Behörden sollen ihre Stellungnahme ehest möglich abgeben.