Inhalt

Text gilt ab: 27.09.2011

3. Allgemeine Grundsätze

3.1 Beratung der Maßnahmenträger

Die unteren Forstbehörden beraten in der Regel die Maßnahmenträger bei Waldwegebauvorhaben. Schon in der Vorbereitung ist darauf zu achten, dass Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft möglichst vermieden werden. Die unteren Forstbehörden beachten insbesondere die nachstehenden Bestimmungen und fachlichen Anforderungen des Anhangs, die auch für Materialentnahmestellen entsprechend Anwendung finden. Dabei sind von der unteren Forstbehörde die forstwirtschaftlichen Erfordernisse zur Sicherung einer sachgemäßen Waldbewirtschaftung gegenüber den Belangen des Naturschutzes sorgfältig abzuwägen. In Schutzgebieten sind die jeweiligen besonderen Bestimmungen zu beachten. Auf vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten ist besondere Rücksicht zu nehmen.

3.2 Ziel der Erschließung mit Waldwegen

Eine bedarfsgerechte Erschließung der Wälder mit Waldwegen ist eine wesentliche Voraussetzung für eine sachgemäße Bewirtschaftung der Wälder und den Schutz des Bodens. Sie ist aber nur dann naturschonend, wenn sie sich nicht ausschließlich an maschinellen Erfordernissen ausrichtet. Waldwege dienen nicht nur der Bereitstellung von Holz als Rohstoff und klimafreundlichem Energieträger, sondern auch den Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes.
Schon bei der Planung von Linienführung und Bauweise sowie bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass alle Funktionen des Waldes ausreichend berücksichtigt und nachteilige Auswirkungen auf den Naturhaushalt, das Landschaftsbild sowie die Erholungsfunktionen möglichst vermieden werden.

3.3 Naturschonender Wegebau

Nach Art. 18 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 1 BayWaldG und Art. 1 BayNatSchG muss der Wegebau im Staats- und Körperschaftswald besonders naturschonend erfolgen.
Waldwege sollen möglichst eine Zerschneidung von Flächen mit hoher ökologischer Bedeutung vermeiden. Bei notwendiger Querung von Bächen sind die Uferbereiche weitestgehend zu schonen und die Durchgänge für Wasserorganismen passierbar zu gestalten. Waldwege sollen nach Möglichkeit auch auf folgenden Flächen nicht angelegt werden:
Bereichen mit seltenen und beispielhaften geomorphologischen Formen (z.B. besonderen Felsbildungen, Karst- und Eiszeitformen, landschaftsprägenden Schluchten, besonders exponierten Steilhängen, Kalktuffbereichen),
besonders erosionsgefährdeten Flächen.