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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 61
Aktenvermerke
1Der Urkundsbeamte vermerkt auf der Urschrift der Entscheidung oder des Vergleichs, wem und wann eine Ausfertigung oder Abschrift erteilt wurde. 2Falls für die Ausfertigung oder Abschrift Kosten zu erheben sind, ist auch deren Höhe zu vermerken, soweit sie nicht sogleich entrichtet werden. 3In den Fällen, in denen sich bei den Akten lediglich eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung des höheren Rechtszugs befindet, werden die Vermerke auf dieser angebracht; das Gleiche gilt bei Vergleichen, wenn von ihnen anstelle der Urschrift eine beglaubigte Abschrift zu den Akten der unteren Instanz gebracht wurde.