Inhalt

GAbRZwIns
Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 59
Berichtigung von Ausfertigungen und Abschriften
(1) 1Beschlüsse, durch die gemäß §§ 319, 320 ZPO Entscheidungen berichtigt werden, werden auf den Ausfertigungen und Abschriften der berichtigten Entscheidungen vermerkt (vgl. § 319 Abs. 2, § 320 Abs. 4 Sätze 5 bis 7 ZPO). 2Insofern gilt § 55 entsprechend. 3Ein Vermerk unterbleibt, wenn eine Ausfertigung oder Abschrift den berichtigten Teil der Entscheidung nicht enthält.
(2) Von Berichtigungsbeschlüssen des Gerichts des höheren Rechtszugs wird eine beglaubigte Abschrift zu den Akten des Gerichts des unteren Rechtszugs gebracht.
(3) 1Der Urkundsbeamte fordert Ausfertigungen und Abschriften, die vor Erlass des Berichtigungsbeschlusses den Beteiligten erteilt wurden und auf denen die Berichtigung zu vermerken ist, unter Angabe des Grundes zurück. 2Die Vorlage kann nicht erzwungen werden.
(4) Hat der Urkundsbeamte eine fehlerhafte Ausfertigung oder Abschrift erteilt, so gilt Abs. 3 entsprechend.