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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 58
Form der Ausfertigungen und Abschriften
(1) 1Ausfertigungen, beglaubigte und einfache Abschriften sind in der Überschrift als solche zu bezeichnen. 2Am Schluss des Schriftstücks ist der Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk anzubringen, vom Urkundsbeamten zu unterschreiben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen (§ 317 Abs. 4 ZPO); die Amts- und Funktionsbezeichnung ist beizufügen. 3Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden; in diesem Fall ist die Abschrift anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung mit dem Gerichtssiegel zu versehen; dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird (§ 169 Abs. 3 ZPO). 4Das Datum der Ausfertigung oder Beglaubigung soll angegeben werden. 5Der Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk kann wie folgt lauten:
„Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift“,
„Für die Richtigkeit der Abschrift (Ablichtung)“.
(2) Aus der Ausfertigung oder Abschrift muss ersichtlich sein, von welchem Richter (Rechtspfleger) die Urschrift unterschrieben wurde.
(3) Ferner ist bei verkündeten Urteilen der Verkündungsvermerk, bei Urteilen, bei denen die Verkündung durch Zustellung ersetzt wurde (vgl. § 310 Abs. 3 ZPO), der Zustellungsvermerk, bei rechtskräftigen Entscheidungen der Rechtskraftvermerk (vgl. § 65 Abs. 1) aufzunehmen.
(4) 1Von Urteilen in abgekürzter Form (§ 313b ZPO, § 53) können Ausfertigungen und Abschriften außer durch wörtliche Wiedergabe des Originals auch in der sonst üblichen Weise hergestellt werden. 2In diesem Fall sind die zur Herstellung erforderlichen Angaben aus der Klageschrift oder aus dem Mahnbescheid und dem Urteil zu entnehmen.
(5) 1Von Vergleichen werden Ausfertigungen oder Abschriften in der Weise hergestellt, dass in das Schriftstück der Inhalt des den Vergleich enthaltenden Protokolls aufgenommen wird; in das Protokoll aufgenommene Vorgänge, die sich nicht auf den Vergleich beziehen, können weggelassen werden. 2Soweit das Protokoll Namen und Anschriften der Parteien nicht vollständig enthält, sind diese Angaben aufgrund der Akten zu vervollständigen.