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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 56
Heften der Entscheidungen
1Umfasst ein Urteil mehrere Blätter, so werden diese in einer Weise verbunden, die eine versehentliche Trennung verhindert. 2Das Gleiche gilt für andere Entscheidungen, Vergleiche oder sonstige Schriftstücke, die einen Vollstreckungstitel bilden.