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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 53
Urteile in abgekürzter Form
(1) Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile können auch dann in abgekürzter Form nach § 313b Abs. 2 Satz 1 ZPO hergestellt werden, wenn die Klage abgewiesen oder der Kläger auf Widerklage verurteilt wurde.
(2) 1Das Urteil in abgekürzter Form ist auch dann auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder beglaubigte Abschrift der Klageschrift oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen, wenn der Klageantrag geändert oder ergänzt wurde. 2Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, so tritt an die Stelle der Klageschrift der Mahnbescheid oder – wenn das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wurde – der maschinell erstellte Aktenausdruck.
(3) Wird das Urteil auf ein mit der Klageschrift, der beglaubigten Abschrift der Klageschrift, dem Mahnbescheid oder dem Aktenausdruck zu verbindendes Blatt gesetzt, so sollen hierfür der festgestellte Vordruck oder die freigegebenen Textbausteine verwendet werden.