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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 54
Verkündungsvermerk, Zustellungsvermerk
(1) 1Der vom Urkundsbeamten gemäß § 315 Abs. 3 ZPO auf das Urteil zu setzende Verkündungs- oder Zustellungsvermerk lautet:
„Verkündet am …“ bzw. „Zugestellt am …“. 2Der Vermerk ist zu unterschreiben, der Unterschrift ist die Funktionsbezeichnung beizufügen. 3Den Vermerk kann auch ein anderer Urkundsbeamter unterschreiben als der Protokollführer oder derjenige, der die Zustellung herbeigeführt hat.
(2) 1Wird der Geschäftsstelle das Urteil zunächst in unvollständiger Form übergeben (vgl. § 315 Abs. 2 Satz 2 ZPO), so bringt der Urkundsbeamte den Verkündungsvermerk auf diesem Teil des Urteils an. 2Auf dem nachträglich übergebenen Teil bescheinigt er nur den Tag des Empfangs unter Beifügung seines Namenszuges.