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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 5
Behandlung von Schutzschriften
(1) 1Bei Gerichten eingereichte vorbeugende Verteidigungsschriften gegen erwartete Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz oder in sonstigen Verfahren, in denen eine Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners ergehen kann (Schutzschriften), werden als Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens (AR-Sachen) in den Registern eingetragen. 2Elektronisch an zentraler Stelle eingereichte Schutzschriften werden im zentralen Schutzschriftenregister erfasst; das Nähere hierzu regelt die Schutzschriftenregisterverordnung (SRV).
(2) 1Nach Eintragung werden die bei Gericht eingegangenen Schutzschriften in einer Sammelmappe verwahrt. 2Diese und das zentrale Schutzschriftenregister müssen auch dem richterlichen Bereitschaftsdienst zugänglich sein, insbesondere wenn dieser für mehrere Gerichte wahrgenommen wird.
(3) 1Geht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder in sonstigen Verfahren ein, in denen eine Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Gegners ergehen kann, so prüft die Geschäftsstelle, ob eine Schutzschrift hinsichtlich der Verfahrensbeteiligten im zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt ist; einen Ausdruck des Suchergebnisses nimmt sie zu den Akten. 2Anschließend legt die Geschäftsstelle den Antrag mit dem Ausdruck des Suchergebnisses sowie allen in den zurückliegenden sechs Monaten bei Gericht eingegangenen Schutzschriften dem Richter vor. 3Dieser prüft, ob eine einschlägige Schutzschrift vorliegt; gegebenenfalls nimmt er diese zu den Verfahrensakten. 4Das betreffende Aktenzeichen teilt er der Geschäftsstelle unter alsbaldiger Rückleitung der Sammelmappe mit; es wird in geeigneter Weise vermerkt.
(4) 1Liegen im Fall des Abs. 3 Satz 2 die in Betracht kommenden Schutzschriften bereits einem Richter vor, so vermerkt die Geschäftsstelle dies auf dem Verfahrensantrag und legt diesen zusammen mit dem Ausdruck des Suchergebnisses aus dem zentralen Schutzschriftenregister unverzüglich dem zuständigen Richter vor. 2Entsprechendes gilt, wenn keine Schutzschriften nach Abs. 1 Satz 1 vorhanden sind.
(5) 1Die nach Abs. 1 Satz 1 eingetragenen Schutzschriften werden nach Ablauf des sechsten auf die Einreichung folgenden Kalendermonats weggelegt. 2Die Dauer der Aufbewahrung richtet sich nach der Anlage zu § 1 der Aufbewahrungsverordnung (AufbewV).
(6) Das Nähere regelt der Vorstand des Gerichts, der auch von den vorstehenden Regelungen abweichende Bestimmungen treffen kann.
(7) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 6 gelten für Verfahren vor dem Rechtspfleger entsprechend.