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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 1
Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
(1) 1Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Urkundsbeamter) ist für die Aufnahme von Klagen, Anträgen und sonstigen Erklärungen zuständig, soweit diese Geschäfte nicht nach § 24 RPflG dem Rechtspfleger übertragen sind. 2In Verfahren, in denen sich die Beteiligten durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, ist der Urkundsbeamte zur Aufnahme von Erklärungen nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen zuständig.
(2) Zu Protokoll des Urkundsbeamten des Amtsgerichts können auch Klagen, Anträge und sonstige Erklärungen gegeben werden, um deren Aufnahme im Wege der Rechts- oder Amtshilfe ersucht werden kann (vgl. Art. 35 Abs. 1 GG).