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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 2
Klagen, Anträge und sonstige Erklärungen, die für andere Gerichte bestimmt sind
(1) Klagen, Anträge und sonstige Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten zulässig ist, können zu Protokoll des Urkundsbeamten eines jeden Amtsgerichts gegeben werden (§ 129a Abs. 1 ZPO).
(2) 1Ist das aufgenommene Protokoll für ein anderes Gericht bestimmt, so ist es unverzüglich an dieses weiterzuleiten (§ 129a Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2Muss eine Erklärung innerhalb einer Frist bei einem bestimmten Gericht eingereicht werden, so weist der Urkundsbeamte, der das Protokoll aufnimmt, den Erklärenden darauf hin, dass die Erklärung nur dann rechtzeitig abgegeben ist, wenn das Protokoll vor Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingeht. 3Bedarf das Protokoll zur Wahrung einer Frist der Zustellung, so weist der Urkundsbeamte auch hierauf hin. 4Die Erteilung dieser Hinweise wird im Protokoll vermerkt.
(3) 1Die Übermittlung eines Protokolls an ein anderes Gericht kann dem Erklärenden mit dessen Zustimmung überlassen werden (§ 129a Abs. 2 Satz 3 ZPO). 2Abs. 2 Sätze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. 3Eine Abschrift des Protokolls ist zu den Akten zu nehmen.
(4) Der Urkundsbeamte kann die Aufnahme einer Erklärung davon abhängig machen, dass der Erklärungswillige erforderliche Sachangaben oder Unterlagen beibringt.