Inhalt

BayWoVR
Text gilt ab: 01.04.2024
Fassung: 27.10.2004
3.
Verheiratete, Lebensgemeinschaften

3.1

1Für einen Wohnungsantrag eines verheirateten Beschäftigten / einer verheirateten Beschäftigten, dessen / deren Ehegatte ein eigenes positives Jahreseinkommen im Sinn von Art. 6 und 7 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) hat, gilt Folgendes:
2Die Dringlichkeitsstufe 1 (Nr. 5) kann nur zugeordnet werden, wenn der / die Beschäftigte
eine der Nrn. 5.1 bis 5.3 erfüllt oder
die Nr. 5.4 erfüllt und ein nicht maßgeblich geringeres Jahreseinkommen im Sinn von Art. 6 und 7 BayWoFG hat als sein / ihr Ehegatte.
3Die Dringlichkeitsstufe 2 (Nr. 6) kann nur zugeordnet werden, wenn der / die Beschäftigte
die Nr. 6.1 erfüllt oder
eine der Nrn. 6.2 bis 6.4 erfüllt und ein nicht maßgeblich geringeres Jahreseinkommen im Sinn von Art. 6 und 7 BayWoFG hat als sein / ihr Ehegatte.

3.2

1Für einen Wohnungsantrag eines / einer Beschäftigten, der / die in einer eingetragenen Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft lebt und dessen / deren Partner ein eigenes positives Jahreseinkommen im Sinn von Art. 6 und 7 BayWoFG hat, gilt Folgendes:
2Die Dringlichkeitsstufe 1 (Nr. 5) kann nur zugeordnet werden, wenn der / die Beschäftigte
eine der Nrn. 5.1 bis 5.3 erfüllt oder
die Nr. 5.4 erfüllt und ein nicht maßgeblich geringeres Jahreseinkommen im Sinn von Art. 6 und 7 BayWoFG hat als seine Partnerin / ihr Partner.
3Die Dringlichkeitsstufe 2 (Nr. 6) kann nur zugeordnet werden, wenn der / die Beschäftigte
die Nr. 6.1 erfüllt oder
eine der Nrn. 6.2 bis 6.4 erfüllt und ein nicht maßgeblich geringeres Jahreseinkommen im Sinn von Art. 6 und 7 BayWoFG hat als seine Partnerin bzw. ihr Partner.
4Das tatsächliche Vorliegen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin mit amtlichem Vordruck ausreichend glaubhaft zu machen.

3.3

Das Jahreseinkommen des oder der Beschäftigten ist nicht maßgeblich geringer, wenn der Einkommensunterschied zum höheren Jahreseinkommen des Ehegatten bzw. des oder der eingetragenen oder nichtehelichen Partners oder Partnerin nicht mehr als 30 % des Jahreseinkommens des oder der Beschäftigten beträgt.

3.4

Überschreitet das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach Nr. 4 der Bayerischen Zusatzförderungsrichtlinie nicht, ist das Vorliegen eines maßgeblich geringeren Jahreseinkommens des oder der Beschäftigten unschädlich.