Inhalt

BayWoVR
Text gilt ab: 01.04.2024
Fassung: 27.10.2004
2.
Persönliche Voraussetzungen
Für die Zuweisung einer Wohnung kommen in Betracht:

2.1

Voll- oder Teilzeitbeschäftigte oder beurlaubte Beschäftigte, die jeweils ihre Bezüge unmittelbar vom Freistaat Bayern, dem Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München, dem Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München, dem Klinikum der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, dem Klinikum der Julius-Maximilians-Universität Würzburg, dem Klinikum der Universität Regensburg, dem Klinikum der Universität Augsburg oder vom Unternehmen Bayerische Staatsforsten erhalten, wenn sie

2.1.1

auf Lebenszeit oder auf Probe ernannt sind oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Bayern oder mit einer der in Nr. 2.1 genannten Anstalten des öffentlichen Rechts stehen,

2.1.2

als Angestellte oder Arbeiter / Arbeiterinnen in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Bayern oder mit einer der in Nr. 2.1 genannten Anstalten des öffentlichen Rechts stehen und nachweislich mit einer längeren Weiterbeschäftigung rechnen können,

2.1.3

als Beamte auf Zeit oder als Beamte auf Widerruf nur nebenbei oder vorübergehend verwendet werden und seit mindestens zwei Jahren im bayerischen Staatsdienst oder im Dienst einer der in Nr. 2.1 genannten Anstalten des öffentlichen Rechts stehen sowie nachweislich mit einer längeren Weiterbeschäftigung im Staatsdienst oder im Dienst einer der in Nr. 2.1 genannten Anstalten des öffentlichen Rechts rechnen können,

2.1.4

als Beamte auf Widerruf einen Vorbereitungsdienst ableisten oder als Polizeivollzugsbeamte auf Probe in Ausbildung stehen und die Zusage der Umzugskostenvergütung erhalten haben.

2.2

Beschäftigte im Ruhestand und Hinterbliebene, insbesondere wenn sie

2.2.1

eine Dienstwohnung oder eine im Eigentum oder im Besetzungsrecht des Staates stehende Mietwohnung aus dienstlichen Gründen räumen müssen oder

2.2.2

eine dem Besetzungsrecht des Staates noch mindestens drei Jahre unterliegende Mietwohnung räumen, an deren Freiwerden die Wohnungsfürsorgestelle ein dringendes Interesse hat.

2.3

Sonstige Beschäftigte, wenn eine Wohnung zu vergeben ist, die für einen der in den Nrn. 2.1 und 2.2 genannten Beschäftigten nicht benötigt wird.