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Text gilt ab: 01.04.2024
Fassung: 27.10.2004
12.
Ablehnung einer Wohnung
Die Ablehnung einer nach Nr. 10 angemessenen Wohnung ohne triftigen Grund bedingt grundsätzlich die Rückstufung des Wohnungsantrages in eine ungünstigere Dringlichkeitsstufe und bei Trennungsgeldempfängern auch die Zahlungseinstellung des Trennungsgeldes.